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Die politischen Rechte der Schweiz
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres (Mündigkeit) erhalten Schweizer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger eine breite Auswahl an politischen Rechten. Diese erlauben es ihnen, Volksvertreter in ein Parlament zu wählen, über Verfassungs- und Gesetzesänderungen abzustimmen oder selber politisch aktiv zu werden. Man unterscheidet dabei zwischen Rechten auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Der folgende Text gibt einen Überblick und erklärt die wichtigsten politischen Rechte der Schweiz.
Wahlrecht
Das Wahlrecht ermöglicht es allen mündigen Bürgern, Volksvertreter auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene in ein Parlament zu wählen oder selbst als Politiker gewählt zu werden.
Als aktives Wahlrecht wird das Recht bezeichnet, jemanden in ein Parlament zu wählen. In der Regel sind alle 4 Jahre Wahlen. Dabei können neue Kandidaten sowie bisherige Politiker gewählt werden.
Das passive Wahlrecht ist das Recht, sich selbst als Kandidat für die Wahlen vorzuschlagen und so an den Wahlen teilzunehmen. Dabei ist es möglich, sich einer politischen Partei anzuschliessen oder eine eigene zu gründen. Es gibt aber auch die Möglichkeit, parteilos zu kandidieren. So hat man die Möglichkeit, vom Volk in ein Parlament (Legislative) gewählt zu werden. Um Bundesrat, also Mitglied der Schweizer Bundesregierung zu werden, wird man nicht vom Volk sondern vom Parlament gewählt. Anders in den Kantonen, dort wählen die Bürger die Kantonsregierung.
Stimmrecht
Das Stimmrecht ist die Grundlage der Bürger, bei nationalen, kantonalen und kommunalen (innerhalb einer Gemeinde) Abstimmungen, ihre Stimme abgeben zu dürfen. Dies können Verfassungsänderungen oder wichtige Gesetzesänderungen sein, die zwingend dem Volk zur Abstimmung vorgelegt werden müssen. Dasselbe gilt für Volksinitiativen, oder wenn mit einem fakultativen Referendum eine Volksabstimmung über ein vom Parlament beschlossenes Gesetz verlangt worden ist. Für Volksabstimmungen gibt es vier Mal im Jahr einen festgelegten Termin. Es werden in der Regel aber nicht alle davon genutzt. Die Stimmabgabe ist wie bei den Wahlen brieflich oder mit persönlichem Einwerfen des Stimmzettels in die Urne möglich. In den nächsten zwei Abschnitten werden die zwei zentralen Abstimmungsvorlagen näher erläutert.
Referendum
Bei einem Referendum wird ein Gesetzesbeschluss vom Parlament dem Volk zur Abstimmung vorgelegt. Man unterscheidet dabei zwischen Beschlüssen, über die zwingend abgestimmt werden muss und solchen, bei denen dies verlangt werden kann.
Obligatorisches Referendum
Bei wichtigen Beschlüssen, wie einer Verfassungsänderung oder dem Beitritt zu einer internationalen Staatengemeinschaft, muss das Volk zwingend darüber abstimmen (obligatorisches Referendum). Es kommt somit automatisch zur Volksabstimmung, ohne dass die Bürger etwas unternehmen müssen.
Fakultatives Referendum
Bei allen anderen Gesetzesänderungen können die Bürger eine Abstimmung verlangen. Dafür muss jemand das fakultative Referendum ergreifen und 50‘000 Unterschriften sammeln. Was beachtet werden muss, ist im folgenden Text zu finden: In 7 Schritten zum fakultativen Referendum. Ohne Ergreifen des fakultativen Referendums, tritt der Gesetzesbeschluss des Parlaments in Kraft. Ein Referendum ist in der Regel auch bei kantonalen Gesetzesänderungen möglich.
Volksinitiative
Jeder Bürger hat das Recht, einen eigenen Vorschlag zur Abstimmung zu bringen, wie die Bundesverfassung geändert werden soll. Dafür muss er eine Volksinitiative lancieren und innerhalb von 18 Monaten 100‘000 Unterschriften sammeln. Das Volk stimmt dann darüber ab, ob die Initiative angenommen werden soll. Um zu erfahren, was beachtet werden muss, um eine Volksinitiative einzureichen, siehe Text: In 7 Schritten zur Volksinitiative. Volksinitiativen können auch auf kantonaler Ebene lanciert werden
Petition
Eine Petition ist eine Bittschrift, mit der jeder Bürger einer Behörde ein Anliegen mitteilen kann. Sie hat jedoch im Gegensatz zu Volksinitiative und Referendum keine rechtliche Bindung. Somit entsteht auch kein Recht auf eine Reaktion, beispielsweise in Form einer Gesetzesänderung. Die Behörden müssen eine Petition jedoch zur Kenntnis nehmen und es ist üblich, dass die entsprechende Behörde darauf antwortet. Die Petition selbst ist formlos, das heisst, sie muss keine formellen Erfordernisse erfüllen und kann von jedem verfasst werden. Sie kann auch an eine beliebige Behörde gerichtet sein, also an eine Gemeindebehörde, eine Kantonsbehörde oder an eine Behörde auf Bundesebene. Die Petition braucht keine Mindestanzahl an Unterschriften. Es werden jedoch oft Petitionen mit mehreren Unterschriften eingereicht, um damit mehr Aufmerksamkeit, vor allem auch von den Medien, zu erhalten.
Stimmrechtsbeschwerde
DieStimmrechtsbeschwerde schützt das politische Stimmrecht der Bürgerinnen und Bürger der Schweiz. Dieser Schutz gilt für Wahlen und Abstimmungen sowie für das persönliche Stimmrecht. Jeder Stimmberechtigte hat das Recht, sich bei nicht korrektem Ablauf einer Abstimmung oder einer Wahl zu beschweren. Dabei unterscheidet man zwischen Abstimmungs- und Wahlbeschwerde. Gründe für eine Beschwerde können z.B. falsche Abstimmungsunterlagen der Behörden, Wahlfälschung oder die Benachteiligung von Stimmberechtigten (z.B. Auslandschweizern) sein. Die Beschwerden müssen dafür bei der Regierung des Kantons, in dem die Unregelmässigkeiten aufgetreten sind, eingereicht werden.
Fazit
Den Bürgern und Bürgerinnen der Schweiz stehen im internationalen Vergleich sehr viele politische Rechte zu. Während es in vielen Ländern ein Wahlrecht gibt, ist die Abstimmung über Gesetzesvorlagen nur in wenigen anderen Ländern möglich. Der Grund für die vielen politischen Rechte liegt in der stark demokratischen Struktur der Schweiz (Text: Das politische System der Schweiz). Den Grundstein der Rechte findet man in der Bundesverfassung. Die Rechte selbst sind in Bundesgesetzen und in kantonalen Gesetzen sowie in Verordnungen zu finden. Meist nutzt nur knapp die Hälfte der Berechtigten ihre Möglichkeiten bei Wahlen und Abstimmungen mitzubestimmen. Die Stimmbeteiligung liegt in der Regel zwischen 40 und 50%.
Literaturverzeichnis [ ein-/ausblenden ]
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Stimmrecht für Frauen
Was heute selbstverständlich ist, war vor mehr als 40 Jahren noch sehr umstritten. In der Schweiz wurde das Stimm- und Wahlrecht für Frauen erst am 16. März 1971 eingeführt. Im internationalen Vergleich ist dies ziemlich spät. Politische Vorstösse gab es schon früher, doch war der Widerstand zu stark. Kantonal war das Recht noch länger nicht überall zu finden. 1990 war Appenzell Innerrhoden der letzte Kanton der Schweiz, der das Wahlrecht für Frauen einführte.
1902 war Australien der erste souveräne Staat, der landesweit das Wahlrecht für Frauen erlaubte. Finnland war 1906 das erste europäische Land, das dieses Recht einführte. In Deutschland durften Frauen ab 1919 wählen.
Die Gleichstellung von Mann und Frau auf allen Ebenen des Gesetzes wird heute in der Schweizer Bundesverfassung festgehalten.
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